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Statuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1 Name, Sitz

Der Männerchor Schupfart ist im Jahre 1846 gegründet worden. Er ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) mit rechtlichem Sitz in Schupfart.

Art. 2 Zweck

Der Verein bezweckt:

  • die Pflege und Förderung des Gesanges
  • die Heranbildung von Nachwuchs
  • die Erhaltung einer guten Kameradschaft
  • die Unterstützung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens.
  • der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

II. MITGLIEDSCHAFT

Art. 3 Arten von Mitgliedern

Der Verein besteht aus:

  • Aktivmitgliedern
  • Ehrenmitgliedern
  • Passivmitgliedern

Art. 4 Aktivmitglieder

  1. Aktivmitglied kann jeder Mann werden, der gewillt ist, den Zweck des Vereins (Art.2) zu fördern. Die Aufnahme in den Verein nach einem Jahr mitsingen wird durch die GV beschlossen.
  2. Der Fähnrich und jedes Vorstandsmitglied sind auch Aktivmitglieder.
  3. Der Dirigent kann Aktivmitglied sein.

Art. 5 Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können durch die GV ernannt werden:

  1. Sänger mit 25jähriger Aktivtätigkeit werden an der GV vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern vorgeschlagen.
  2. Personen welche dem Verein besondere Dienste erwiesen haben.

Art. 6 Passivmitglieder

Passivmitglied kann jede Person werden, die sich verpflichtet, den von der GV festgelegten Beitrag zu bezahlen.

Die Passivmitglieder unterstützen den Verein moralisch und finanziell, haben aber sonst auf die Aktivitäten keinerlei Einfluss.

Die Passivmitgliedschaft erlischt bei Nichtbezahlung des Passivmitglieder-Beitrages.

Art. 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • den Tod
  • Austritt (schriftlich und begründet an den Vorstand)
  • Ausschluss: Durch die Vereinsversammlung mit 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten. Der Ausschluss kann verfügt werden, wenn Mitglieder trotz Mahnung Vereinspflichten vernachlässigen oder die Interessen des Vereines geschädigt haben.

Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und müssen Vereinseigentum innert 20 Tagen zurückgeben.

 

 

III. ORGANISATION

Art. 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Generalversammlung
  • die Aktivmitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Dirigent -in
  • die Rechnungsrevisoren

Art. 9 Generalversammlung

Die Generalversammlung setzt sich zusammen aus allen anwesenden Aktiv-, Passiv- und Ehrenmitgliedern sowie aus den Rechnungsrevisoren.

Die Aktiv- und Ehrenmitglieder sowie die Rechnungsrevisoren besitzen je eine Stimme. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Bei Abstimmungen entscheidet das offene Mehr, wenn nicht auf speziellen Antrag geheime Abstimmung verlangt wird.

Der Verein versammelt sich alljährlich im ersten Quartal des Jahres zur ordentlichen Generalversammlung. Sie wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktanden mindestens 20 Tage vorher einberufen Der Vorstand bestimmt Zeit und Ort der Generalversammlung. Anträge, welche die vorgelegte Traktandenliste erweitern, müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Präsidenten schriftlich vorliegen.

Der Vorstand oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit eine ausser-ordentliche Generalversammlung einberufen.

In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:

  • Wahlen:
  1. des Vorstandes
  2. des Präsidenten
  3. des Dirigenten -in
  4. Vize-Dirigenten -in
  5. der beiden Rechnungsrevisoren (werden auf die Amtsdauer von drei Jahren gewählt )
  6. des Fähnrichs (wird auf die Amtsdauer von drei Jahren gewählt)
  7. des Vize-Fähnrichs (wird auf die Amtsdauer von drei Jahren gewählt)
  8. Wahl der Stimmenzähler
  9. Weibel
  10. Notenwart
  • Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung, des Jahresberichts und der Jahresrechnung
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Aufnahme, Entlassung und Ausschluss von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über Abhaltung und Mitwirkung an Gesangsfesten und Konzerten (Jahresprogramm )
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

Art. 10 Wahlen

  1. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet, sofern nichts anderes bestimmt ist, das einfache Mehr der gültigen Stimmen.
  2. Dem Präsidenten steht bei Abstimmungen der Stichentscheid zu. Bei Wahlen entscheidet das Los.
  3. Geheime Abstimmung oder Wahl kann durch 1/3 der anwesenden Mitglieder verlangt werden.
  4. Mitglieder, die ein persönliches Interesse an einer Wahl oder Abstimmung haben, besitzen kein Stimm- und Wahlrecht in dieser Angelegenheit.

Art. 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  • dem Präsidenten
  • seinem Stellvertreter (Vizepräsident)
  • dem Aktuar
  • dem Kassier
  • dem Beisitzer

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, der durch die GV gewählt wird, selber und wird auf die Amtsdauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl nach Ablauf der Amtsdauer ist möglich.

Zwischenzeitlich ausscheidende Mitglieder werden durch eine Ergänzungs-wahl für den Rest der Amtsperiode ersetzt.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er besorgt alle Geschäfte, die ihm durch die Generalversammlung zugewiesen werden oder die sich durch die Handhabung der Statuten und Beschlüsse ergeben. Er wacht sorgfältig über alle Interessen des Vereins.

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten unter Angabe der Traktanden, Ort und Zeit, so oft es die Geschäfte erfordern. Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

Der Vorstand hat alle wichtigen Vereinsangelegenheiten sowie diesbezügliche Anträge dem Verein zum Entscheid vorzulegen.

Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident. Der Kassier führt für die laufenden Kassengeschäfte rechts-verbindliche Unterschrift.

Art. 12 Präsident

Der Präsident führt die Vereinsgeschäfte und besorgt die Leitung der Versammlungen. Er vertritt den Verein nach aussen und sorgt für den Vollzug der gefassten Beschlüsse.

Art. 13 Aktuar

Der Aktuar besorgt die Vereinskorrespondenz. Er führt das Protokoll bei der GV und bei den Vorstandssitzungen und ist Mitunterzeichner der von ihm ausgefertigten Dokumente.

Art. 14 Kassier

Der Kassier besorgt das Rechnungswesen und präsentiert an der General-versammlung die von den Kassarevisoren geprüfte Jahresrechnung.

Dem Kassier wird im Verkehr mit den Banken und der Post Einzel-unterschrift erteilt.

 Art. 15 Dirigent —in

Der Dirigent -in leitet die Proben und Aufführungen. Er macht Vorschläge zur Liederwahl und Programmgestaltung bei Konzerten.

Der Verein versammelt sich zu den Gesangsproben in der Regel wöchentlich einmal und ausserordentlich, sofern es der Dirigent -in für nötig befindet. Anlässlich der Gesangsproben können auch Vereinsgeschäfte zur Behandlung vorgelegt werden.

Art. 16 Revisoren

Die Rechnungsrevisoren prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Generalversammlung Bericht und Antrag.

IV. FINANZEN

Art. 17 Einnahmen Ausgaben

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  • Jahresbeiträgen der aktiven und der passiven Mitglieder
  • Erträgen aus öffentlichen Vereinsanlässen
  • Zinsen und sonstigen Einnahmen
  • Schenkungen und Legaten
  • Gemeindebeiträgen

Die Jahresbeiträge werden jährlich von der Generalversammlung festgelegt. Jede über den Jahresbeitrag hinausgehende Haftung der Mittglieder ist ausgeschlossen.

Die Ausgaben setzen sich zusammen aus:

  • Besoldung
  • Verbandsbeiträgen
  • anderen Bedürfnissen des Vereins

V. VEREINSFAHNE

Art. 18 Vereinsfahne

Die Vereinsfahne wird vom Fähnrich sachgemäss aufbewahrt und bei Sängerfesten und besonderen Anlässen mitgeführt.

VI. SEPARATE BESTIMMUNGEN

Art. 19 Besondere Anlässe

Bei folgenden Anlässen singt der Verein:

  • Vermählungen von Aktivmitgliedern
  • Geburtstage:        80 / 90 / 95 / 100 bei Personen, deren Schriften auf der Gemeindekanzlei Schupfart hinterlegt sind. 70 Jahre bei Aktiv- und Ehrenmitgliedern.
  • Todesfälle von Ehren und Aktivmitgliedern, deren Ehefrauen und Eltern. – Auf Anfrage, sofern die Aktivmitglieder – Versammlung zustimmt.

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 20 Auflösung

Sinkt die Zahl der Aktivmitglieder auf weniger als acht, so kann der Verein aufgelöst werden.

In diesem Fall oder bei einer vom Verein selbst beschlossenen Auflösung, wozu die Stimmen von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich sind, geht das vorhandene Vermögen des aufgelösten Vereins an die Gemeinde Schupfart zur Verwaltung über. Diese muss das Vermögen einem sich in Schupfart neu bildenden Gesangsverein, der die gleichen Zwecke verfolgt, übergeben.

Art. 21

Beschlüsse, die das Gesetz oder die Statuten verletzen, kann jedes Mitglied, das nicht zugestimmt hat, von Gesetzes wegen binnen Monatsfrist, nachdem es von ihnen Kenntnis erhalten hat, beim Richter anfechten. (Gerichtsstand Rheinfelden)

Art. 22

Die Auflösung (des Vereins) erfolgt von Gesetzes wegen, wenn der Verein zahlungsunfähig ist, sowie wenn der Vorstand nicht mehr statutengemäss bestellt werden kann.

Art. 23

Die Auflösung (des Vereins) erfolgt durch den Richter auf Klage der zuständigen Behörde oder eines Beteiligten, wenn der Zweck des Vereins widerrechtlich oder unsittlich ist.

Art. 24

Jedem Vereinsmitglied wird ein Exemplar dieser Statuten abgegeben.

Diese Statuten ersetzen alle früheren Statuten und treten mit der Annahme durch die Generalversammlung vom 16. Januar 1998 in Kraft.

 

Schupfart, 21. November 1997

Männerchor Schupfart

 

Die Druckversion kann hier bezogen werden (PDF).